RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0083

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0219 B 17. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des § 29 VwGG) ist nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden RA - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110083.X01

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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