RS Vwgh 1989/5/9 88/14/0207

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §77 Abs3;
FinStrG §77 Abs4;

Rechtssatz

Beantragt ein nicht rechtskundiger Beschuldigter vor der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates oder des Berufungssenates in Finanzstrafsachen, ihm "im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung beizustellen", darf dieser Antrag ohne ausdrückliche gegenteilige Erklärung des Beschuldigten nicht dahin verstanden werden, daß er nicht auch auf Beigebung eines Verteidigers an

sich gerichtet sei, zu dem von der Kammer für Wirtschaftstreuhänder (KWT) ein Wirtschaftstreuhänder zu bestellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X01

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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