RS Vwgh 1989/5/9 88/11/0105

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Sind für die von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zwecks Erstellung eines Befundes gem § 67 Abs 2 KFG durchgeführten Tests Sprachkenntnisse nicht erforderlich, so liegt in der Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers kein Verfahrensmangel. Es genügt, wenn der Proband der deutschen Sprache soweit mächtig war, dass er die Aufgabenstellung verstanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110105.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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