RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0123

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, bietet nicht aber eine allgemeine Möglichkeit zur Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110123.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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