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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat eine Lreg bei der Bescheiderlassung gem § 10 Abs 6 BinnSchiffKonzG im Einvernehmen mit einer anderen Lreg vorzugehen, so genügt die faktische Herstellung des Einvernehmens zwischen den Lreg. Es bedeutet daher keine Rechtswidrigkeit, dieses Bescheides, wenn darin über die Einvernehmensherstellung nichts ausgesagt wird.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030281.X04Im RIS seit
26.01.2006Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017