RS Vwgh 1989/5/17 89/03/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1989
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
StGB §133;
StGB §147;
StGB §198 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Inhaber eines Taxilenkerausweises bereits vor Ausstellung des Ausweises im Dezember 1983 wegen schweren Betruges und Veruntreuung strafgerichtlich verurteilt und erfolgte danach im April 1986 eine weitere Verurteilung wegen Veruntreuung für Tatzeiten im Juni 1983 und im November 1984, so sind allein die Art und Vielzahl dieser Straftaten ausreichend, um die Vertrauenswürdigkeit des Ausweisinhabers in Zweifel zu ziehen, zeigen sie doch deutlich, dass er nicht gewillt ist, die von der Rechtsordnung geschützten Werte, im besonderen das Vermögen anderer Personen, anzuerkennen und zu achten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030086.X04

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten