RS Vwgh 1989/5/22 88/10/0187

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §52;
SchPflG 1985 §8 Abs1;
SchPflG 1985 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Schulbehörde hat ihrer Entscheidung betreffend die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule ein schul- oder amtsärztliches Gutachten zu Grunde zu legen. Ein diesbezügliches Versäumnis ist wesentlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde, wäre ihr ein solches Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen, zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können (Hinweis auf E 28.1.1985, 84/10/0145 und E 19.12.1988, 88/10/0172).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100187.X01

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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