RS Vwgh 1989/5/23 85/07/0261

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Bescheides ausgesprochen, jemand habe es bis zum 12.9.1983 unterlassen, eine ihm im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24.9.1968 auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, so ist mit der im Spruch des Bescheides enthaltenen Zeitangabe eine ausreichende Bestimmung iS einer unverwechselbaren Identität der Tat in zeitlicher Hinsicht (die eine nochmalige Verfolgung wegen desselbe Deliktes ausschließt) gegeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070261.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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