RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0152

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;

Rechtssatz

Ein gemeinsamer Abfindungsanspruch steht niemals mehreren Eigentümern verschiedener Grundstücke, sondern gem § 20 Abs 1 Bgld FlVfLG idF LGBl 1979/55 ausschließlich Miteigentümern ein- und desselben Grundstückes zu (Hinweis E 16.3.1989, 85/07/0020). Daran vermag auch der Umstand, dass es immer wieder vorkommt, dass Grundstücke verschiedener Eigentümer eine "Betriebseinheit" bilden, und dass hierauf nach Tunlichkeit auch bei der Neuordnung der Flureinteilung im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens Bedacht genommen wird, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070152.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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