RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0146

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §73;

Rechtssatz

Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus § 13 Abs 1 WRG geschlossen werden, dass für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat und dem natürlichen Wasserdargebot gegenüberzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X01

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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