RS Vwgh 1989/5/23 87/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §78 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0945/76 E 30. November 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung an Hand der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden können, insbesondere die Frage also nicht nicht hinreichend beantwortet werden kann, ob und in welchem Umfang Einflüße auf die Nachbarschaft von der Betriebsanlage zu erwarten sind, welcher Art und Intensität etwa die Immissionen sein werden, kann sich die Behörde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten und zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb anordnen oder zulassen. Der Probebetrieb dient demnach ausschließlich dem Zwecke, der Behörde ausreichende Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag auf Betriebsbewilligung in den Fällen zu liefern, in denen diese aus den angeführten Gründen vorbehalten wurde. Ein Probebetrieb darf hingegen nicht angeordnet oder zugelassen werden, um dem Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung einer zum Schutze der Nachbarschaft erforderlichen Auflage zur Vermeidung von Immissionen, die bereits im Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend beurteilt werden können, innerhalb einer bestimmten Frist zu ermöglichen. (hier wurde der Probebetrieb für zulässig erachtet, obwohl annehmbar war, daß durch den Betrieb der Anlage ohne die vorgeschriebene Tuchfilterentstaubungsanlage die Nachbarschaft über das zumutbare Ausmaße hinaus belästigt werde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040007.X05

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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