RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0307

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1829/75 E 15. September 1977 VwSlg 9385 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Zu der im § 227 Z 1 ASVG genannten sonstigen Versicherungszeit, die nach dem Verlassen der Schule bzw. Beendigung der Ausbildung vorliegen muß, zählen auch die im § 502 ASVG angeführten Versicherungszeiten. Nur eine solche Auslegung entspricht nach Ansicht des VwGH dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel, die in § 500 ASVG genannten Personen auch dann zu begünstigen, wenn diese lediglich als Ersatzzeit ein - nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Eintritt der Schädigung - gemäß schulrechtlichen Vorschriften zu einer inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule vollendetes bzw. anrechenbares volles Schuljahr nachweisen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080307.X03

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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