RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0307

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §500;

Rechtssatz

Schon das bloße Vorliegen von Schulzeiten der im § 227 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Art, die als solche keine Versicherungszeiten darstellen, auch wenn das Schuljahr aus einem der in § 500 ASVG genannten Gründe abgebrochen wurde, genügt für eine Begüsntigung nach § 502 Abs 1 oder Abs 4 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080307.X04

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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