RS Vwgh 1989/5/23 88/04/0239

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 6

Stammrechtssatz

Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt, dann ist jene (für das Betriebsgrundstück bzw Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen. Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu beurteilen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040239.X02

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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