RS Vwgh 1989/5/23 87/04/0193

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §359 Abs4;

Rechtssatz

Das Berufungsbegehren eines Nachbarn in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage auf "Erteilung eines Halte- und Parkverbotes ...." zielt auf die Anordnung einer straßenpolizeilichen Maßnahme ab. Da ein derartiges Begehren nicht Gegenstand des Abspruches der Beh erster Instanz war, beinhaltet der Berufungsantrag damit ein Begehren nach Entscheidung in einer anderen "Sache", mit der sich die angerufene Beh als Berufungsinstanz nicht befassen durfte. Somit stellt dieser Antrag keinen zulässigen Berufungsantrag dar.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040193.X02

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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