RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0009

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §48 Abs1 Z3;
VStG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0165 E 22. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde im Spruch einer Strafverfügung (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einer Übertretung des § 52 Z 10 a StVO angegeben und bestreitet der Besch im Einspruch ausdrücklich nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so wird dennoch lediglich das Ausmaß der auferlegten Strafe iSd § 49 Abs 2 VStG bestritten.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020009.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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