RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0244

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0217 E 20. Februar 1986 VwSlg 12040 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine "enge Stelle" der Fahrbahn vorliegt, hängt nicht von einer konkreten Behinderung anderer Lenker am Vorbeifahren ab, sondern von den abstrakten, z.B., durch bauliche Verhältnisse bedingten Umständen. Diese sind grundsätzlich neben dem abgestellten Fahrzeug, d.h. senkrecht zur Längsrichtung der Fahrbahn, zu betrachten. Es kommt nicht auf die Verhältnisse vor oder nach dem Abstellort an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030244.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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