Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache 1. des J F, 2. der R F, 3. des S O, 4. der A O, 5. des L K, 6. des
C K, 7. des J K, 8. der A K, 9. des M K und 10. der C K, alle in B, 11. des K H, 12. der M H, 13. des K S, 14. der M S,
15. des F B, 16. der L B, 17. des H B, 18. der A B, 19. des N L und 20. der E L, alle in Z, 21. des F H und 22. der A H, beide in R, 23. des W D, 24. der M D, 25. des J H, 26. der M H,
Spruch
Dem von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2008 gestellten Antrag, "festzustellen, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt", wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.römisch eins.
Die F-Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 an die Bezirkshauptmannschaft U (im Folgenden: BH) das Ansuchen um Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die von ihr projektierte 32,3 km lange Erdgashochdruckleitung zwischen B und dem Großraum L laut dem diesem Ansuchen beigeschlossenen technischen Bericht.
Mit Bescheid vom 22. November 2002 erteilte die BH der AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung sowie für näher angeführte Gerinnequerungen im Zuge der Trassenführung und für die Verlegung der Gasdruckleitung und der hiefür dienenden Baumaßnahmen im Bereich der Grenzen des Hochwasserabflusses der betroffenen Gewässer, im Bereich außerhalb der Querungen auch für deren Längsführung, unter Vorschreibung von näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Ferner bewilligte die BH mit diesem Bescheid die Entnahme von Nutzwasser aus der G und trug zur Sicherung der durch die Hochdruckleitung betroffenen Wasseranlagen als rechtmäßig geübte Wassernutzungen und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Durchführung von Beweissicherungsprogrammen auf. Ferner wurden neben der Setzung einer Fertigstellungsfrist Anträge und Einwände von Beschwerdeführern teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen sowie der AG die Entrichtung von Kosten des Verwaltungsverfahrens aufgetragen. Mit Bescheid vom 22. November 2002 erteilte die BH der AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung sowie für näher angeführte Gerinnequerungen im Zuge der Trassenführung und für die Verlegung der Gasdruckleitung und der hiefür dienenden Baumaßnahmen im Bereich der Grenzen des Hochwasserabflusses der betroffenen Gewässer, im Bereich außerhalb der Querungen auch für deren Längsführung, unter Vorschreibung von näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Ferner bewilligte die BH mit diesem Bescheid die Entnahme von Nutzwasser aus der G und trug zur Sicherung der durch die Hochdruckleitung betroffenen Wasseranlagen als rechtmäßig geübte Wassernutzungen und Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Durchführung von Beweissicherungsprogrammen auf. Ferner wurden neben der Setzung einer Fertigstellungsfrist Anträge und Einwände von Beschwerdeführern teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen sowie der AG die Entrichtung von Kosten des Verwaltungsverfahrens aufgetragen.
Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Dezember 2003 der vorgenannte Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise abgeändert. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Dezember 2003 der vorgenannte Bescheid der BH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise abgeändert.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2004/07/0031, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Darstellung der Aufhebungsgründe und des diesem Erkenntnis vorangegangenen Verwaltungsverfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 26. März 2008 bringen die Beschwerdeführer vor, dass der LH, obwohl das genannte Erkenntnis am 23. November 2006 zugestellt worden sei, nach neun Monaten noch immer keine Entscheidung (gemeint: über die von ihnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 2002 erhobene Berufung) getroffen habe, sodass sie mit Devolutionsantrag vom 30. August 2007 den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde beantragt hätten. Erst in der letzten Woche vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist habe die nunmehr als Berufungsbehörde zuständige belangte Behörde in dieser Sache eine Tätigkeit entfaltet, indem sie, sachlich verfehlt, mit Note vom 21. Februar 2008 sowohl den Beschwerdeführern als auch der AG Verbesserungsaufträge erteilt habe, dies obwohl die Sache im Sinne einer Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer spruchreif sei. Seit dem Einlangen des Devolutionsantrages und damit dem Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde sei die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bzw. des § 27 VwGG von sechs Monaten ungenützt verstrichen. In der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 26. März 2008 bringen die Beschwerdeführer vor, dass der LH, obwohl das genannte Erkenntnis am 23. November 2006 zugestellt worden sei, nach neun Monaten noch immer keine Entscheidung (gemeint: über die von ihnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 2002 erhobene Berufung) getroffen habe, sodass sie mit Devolutionsantrag vom 30. August 2007 den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde beantragt hätten. Erst in der letzten Woche vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist habe die nunmehr als Berufungsbehörde zuständige belangte Behörde in dieser Sache eine Tätigkeit entfaltet, indem sie, sachlich verfehlt, mit Note vom 21. Februar 2008 sowohl den Beschwerdeführern als auch der AG Verbesserungsaufträge erteilt habe, dies obwohl die Sache im Sinne einer Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer spruchreif sei. Seit dem Einlangen des Devolutionsantrages und damit dem Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. des Paragraph 27, VwGG von sechs Monaten ungenützt verstrichen.
Mit hg. Verfügung vom 2. April 2008 (an die belangte Behörde am 10. April 2008 zugestellt) wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit hg. Verfügung vom 2. April 2008 (an die belangte Behörde am 10. April 2008 zugestellt) wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde eingeleitet und die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 (eingelangt am 16. Juni 2008) stellte die belangte Behörde den im Spruch genannten Antrag als Hauptantrag und dazu den Eventualantrag, die Frist zur Erlassung des ausständigen Berufungsbescheides um mindestens zusätzliche zwölf Monate zu verlängern. Zu ihrem Hauptantrag führte sie begründend aus, dass sie den Beschwerdeführern vor Einbringung der Säumnisbeschwerde und innerhalb der Frist des § 73 AVG im Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 (eingelangt am 16. Juni 2008) stellte die belangte Behörde den im Spruch genannten Antrag als Hauptantrag und dazu den Eventualantrag, die Frist zur Erlassung des ausständigen Berufungsbescheides um mindestens zusätzliche zwölf Monate zu verlängern. Zu ihrem Hauptantrag führte sie begründend aus, dass sie den Beschwerdeführern vor Einbringung der Säumnisbeschwerde und innerhalb der Frist des Paragraph 73, AVG im
"1. Verbesserungsauftrag/Parteiengehör vom 21.2.2008" die Gründe dafür bekannt gegeben habe, warum eine (fristgerechte) Erlassung des Berufungsbescheides unmöglich gemacht werde. In ihrer Eingabe vom 25. März 2008 hätten die Beschwerdeführer zu diesem ersten Verbesserungsauftrag erst am Ende der ihnen eingeräumten vierwöchigen Frist bekannt gegeben, dass eine inhaltliche Behandlung der "sachlich völlig verfehlten Verbesserungsaufträge" abgelehnt werde, weil die Sache "spruchreif" sei. Gleichzeitig hätten sie jedoch - ihrem Argument der Spruchreife insoweit widersprechend - "neue" und folglich weitere behördliche Ermittlungsschritte auslösende Sachverhalte behauptet und im Hinblick auf die erwartete Stellungnahme der AG einen Antrag auf Einräumung von Parteiengehör innerhalb "angemessener Frist" gestellt. In weiterer Folge seien von der belangten Behörde die zwei weiteren Verbesserungsaufträge vom 18. April 2008 und 30. Mai 2008, jeweils mit Einräumung von Parteiengehör, erteilt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf hätten einzelne Beschwerdeführer auf Grund der behördlichen Verbesserungsaufträge persönlich ein ergänzendes Berufungsvorbringen erstattet. Zur Wahrung von Parteiengehör sei die Einräumung einer Frist von 24 Stunden nicht angemessen. Damit sei jedoch ausgeschlossen, dass die belangte Behörde innerhalb von 24 Stunden den "Anträgen" der Beschwerdeführer vom 25. März 2008 unter Wahrung des (gebotenen) Parteiengehörs hätte gerecht werden können und gleichzeitig den ausständigen Berufungsbescheid innerhalb derselben Frist hätte erlassen können. Ferner sei - auch wenn dies "objektiv-formal" keine Rolle spiele - doch darauf hinzuweisen, dass die Sachbearbeiterin der belangten Behörde bereits im Dezember 2007 mit dem Beschwerdevertreter eigeninitiativ telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn über die Notwendigkeit der Einwendungskonkretisierung mit dem Hinweis vorinformiert habe, dass dies formell im Wege des Parteiengehörs vorgehalten würde. Auf Grund der herrschenden Rechtsprechung habe die belangte Behörde u.a. zu beachten, dass es zwar im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei sei, die Voraussetzungen ihrer (behaupteten) Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde die Obliegenheit auferlegt sei, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genieße oder nicht. Eine solche Prüfungspflicht der Behörde könne jedoch nur durch ein entsprechendes Sachvorbringen des die Parteistellung begehrendes Rechtssubjektes ausgelöst werden. Wirke die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so stehe es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreie die Partei somit nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Daraus resultiere ein in der Praxis im Verwaltungsverfahren zu bewältigendes Spannungsverhältnis und stelle sich die Frage, wie intensiv und lange die Behörde amtswegig ermitteln müsse, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass ihr Bescheid infolge eines wesentlichen Verfahrens- bzw. Feststellungsfehlers aufgehoben werde. Selbst wenn eine von einem Beteiligten nicht untermauerte und konkretisierte Behauptung keine Einwendung im Rechtssinn darstelle, werde die "Sache" auf Kosten der Verfahrensdauer dennoch unerledigt bleiben, solange die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet sei, amtswegig Behauptungskonkretisierungen zu betreiben. Letzteres zu unternehmen, bemühe sich die belangte Behörde seit dem ersten und in der Säumnisbeschwerde kritisierten Verbesserungsauftrag vom 21. Februar 2008. Es stelle sich die Frage, warum diese Verfahrenszeiten, in welchen zu Gunsten der Beschwerdeführer "im Hinblick auf eine untermauerte Einwendungskonkretisierung" amtswegig ermittelt werde, gleichzeitig als "objektive Säumnis" behördlich zu verantworten seien. Eine Säumnisbeschwerde dürfe nicht Anlass dafür sein, bewusst gegen die amtswegige Ermittlungspflicht zu verstoßen, und berechtige nicht dazu, das Beweisverfahren zu Lasten der Verfahrensparteien "abzukürzen". Zusammengefasst sei zum Ermittlungsstand anzuführen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob individuell-konkret eine tatsächliche Rechtsverletzung des jeweiligen Beschwerdeführers zu besorgen sei, noch nicht habe auseinandersetzen können (vgl. dazu die genannten Verbesserungsaufträge und das Beweisthema der belangten Behörde). Die belangte Behörde sei jedoch - in Abhängigkeit von den Sachverständigengutachten und den weiteren Parteienvorbringen - sehr bemüht, den ausständigen Berufungsbescheid vor Ablauf der (eventualiter) beantragten Frist zu erlassen."1. Verbesserungsauftrag/Parteiengehör vom 21.2.2008" die Gründe dafür bekannt gegeben habe, warum eine (fristgerechte) Erlassung des Berufungsbescheides unmöglich gemacht werde. In ihrer Eingabe vom 25. März 2008 hätten die Beschwerdeführer zu diesem ersten Verbesserungsauftrag erst am Ende der ihnen eingeräumten vierwöchigen Frist bekannt gegeben, dass eine inhaltliche Behandlung der "sachlich völlig verfehlten Verbesserungsaufträge" abgelehnt werde, weil die Sache "spruchreif" sei. Gleichzeitig hätten sie jedoch - ihrem Argument der Spruchreife insoweit widersprechend - "neue" und folglich weitere behördliche Ermittlungsschritte auslösende Sachverhalte behauptet und im Hinblick auf die erwartete Stellungnahme der AG einen Antrag auf Einräumung von Parteiengehör innerhalb "angemessener Frist" gestellt. In weiterer Folge seien von der belangten Behörde die zwei weiteren Verbesserungsaufträge vom 18. April 2008 und 30. Mai 2008, jeweils mit Einräumung von Parteiengehör, erteilt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf hätten einzelne Beschwerdeführer auf Grund der behördlichen Verbesserungsaufträge persönlich ein ergänzendes Berufungsvorbri