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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1948 §62 Abs1;Rechtssatz
Ein Abschussnehmer, der nicht zum Personenkreis des § 62 Abs 1 erster Satz Vlbg JagdG zählt, erlegt während der Schonzeit krankes Wild unbefugt; er kann sich nicht darauf berufen, von einer dem Personenkreis des § 62 Abs 1 erster Satz Vlbg JagdG angehörenden Person (hier: Jagdaufseher) zum Abschuss aufgefordert worden zu sein, weil er die Bestimmungen des JagdG kennen muss.
Schlagworte
Schonvorschriften Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030055.X02Im RIS seit
03.05.2001