RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0055

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1948 §62 Abs1;
JagdG Vlbg 1948 §77 Abs2;
JagdRallg;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein Abschussnehmer, der nicht zum Personenkreis des § 62 Abs 1 erster Satz Vlbg JagdG zählt, erlegt während der Schonzeit krankes Wild unbefugt; er kann sich nicht darauf berufen, von einer dem Personenkreis des § 62 Abs 1 erster Satz Vlbg JagdG angehörenden Person (hier: Jagdaufseher) zum Abschuss aufgefordert worden zu sein, weil er die Bestimmungen des JagdG kennen muss.

Schlagworte

Schonvorschriften Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030055.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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