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L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3;Rechtssatz
Das Gesetz verlangt nicht, dass der Erwerber das Grundstück, das den Gegenstand des zur Genehmigung beantragten Rechtsgeschäftes bildet, jedenfalls selbst bewirtschaftet. Der Erwerber kann die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auch auf andere Weise - etwa durch Verträge mit hiezu befähigten Personen - sicherstellen.
Schlagworte
SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020020.X01Im RIS seit
20.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010