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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litb;Rechtssatz
Weist ein Bereich der Fahrbahn eine Gesamtbreite von 3,6 m auf, so handelt es sich um eine enge Stelle iSd § 24 Abs 1 lit b StVO, weil nach dem Abstellen eines 1,5 m breiten Fahrzeuges an dieser Stelle keine Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freibleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030244.X02Im RIS seit
09.10.2006