RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0244

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litb;

Rechtssatz

Weist ein Bereich der Fahrbahn eine Gesamtbreite von 3,6 m auf, so handelt es sich um eine enge Stelle iSd § 24 Abs 1 lit b StVO, weil nach dem Abstellen eines 1,5 m breiten Fahrzeuges an dieser Stelle keine Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freibleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030244.X02

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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