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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft G in G, vertreten durch den Obmann P S, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 6. Dezember 2004, Zl. 1/01- 37.385/8-2004, betreffend amtswegige Anpassung von Satzungen einer Wassergenossenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben .
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 4. Mai 1964 wurde die auf Grund freier Vereinbarung gebildete beschwerdeführende Wassergenossenschaft (kurz: WG) gemäß §§ 98, 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 77 und 78 WRG 1959 anerkannt. Ferner wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid die Genehmigung der vorgelegten Satzungen einschließe und die WG mit Rechtskraft des Bescheides die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlange. Zweck dieser WG ist die Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Anwesen der Genossenschafter mit Trink- und Nutzwasser.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 4. Mai 1964 wurde die auf Grund freier Vereinbarung gebildete beschwerdeführende Wassergenossenschaft (kurz: WG) gemäß Paragraphen 98, 74, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, 77 und 78 WRG 1959 anerkannt. Ferner wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid die Genehmigung der vorgelegten Satzungen einschließe und die WG mit Rechtskraft des Bescheides die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlange. Zweck dieser WG ist die Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Anwesen der Genossenschafter mit Trink- und Nutzwasser.
Diese dem Bescheid zugrunde liegenden Satzungen lauten
auszugsweise:
"......
Mitgliedschaft
§ 3 Paragraph 3
......
Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum
Betriebe der Wasserversorgungsanlage
§ 6
(1) Die Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betriebe
der Wasserversorgungsanlage werden aufgebracht
a) durch Leistungen der Mitglieder in Form von
Barzahlungen, Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und
Fuhrschichten,
b) durch Aufnahme von Darlehen,
c) durch allfällige Zuschüsse öffentlicher Mittel.
......
(4) Die nicht nach obigem Abs. 1 lit. b und c gedeckten
Herstellungskosten werden auf die Genossenschaftsmitglieder im
Verhältnis ihrer Genossenschaftsanteile aufgeteilt. Feststellungen
des Maßstabes (Schlüssels) zur Berechnung der
Genossenschaftsanteile obliegt der Genossenschaftsversammlung.
......
Organe der Genossenschaft
§ 7
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Genossenschaftsversammlung,
b) der Geschäftsführer und sein Stellvertreter,
c) die Rechnungsprüfer.
Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung
§ 8
In den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung fallen:
a) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen
oder des Maßstabes (Schlüssels) für die Aufteilung der Kosten (§ 6
Abs. 4),
......
Einberufung der Genossenschaftsversammlung
§ 9
(1) Die Genossenschaftsversammlung wird durch Verständigung
aller Mitglieder vom Geschäftsführer einberufen.
......
Wahl des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters
§ 11
(1) Zur Leitung der Genossenschaft und zur Besorgung der
Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht der
Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind, wählt die
Genossenschaftsversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren
aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der nach Köpfen zu
berechnenden abgegeben Stimmen den Geschäftsführer und seinen
Stellvertreter.
......
Wirkungskreis des Geschäftsführers
§ 12
(1) Der Geschäftsführer ist als Vollzugsorgan der
Genossenschaft zur Entscheidung und Verfügung in allen
Angelegenheiten berufen, die nicht der Beschlussfassung der
Genossenschaftsversammlung oder den Rechnungsprüfern vorbehalten
sind.
......"
Die WG übersandte - nach Aufforderung der BH vom 21. März 1994 - ein 44 Mitglieder umfassendes Mitgliederverzeichnis datiert mit 29. April 1994.
Die BH übermittelte mit Schreiben vom 16. November 2001 der WG eine Mustersatzung, die den Änderungen der Novelle des WRG 1959, BGBl. I Nr. 155/1999 (WRG-Novelle 1999), Rechnung trug, mit der Aufforderung, die Satzung der WG entsprechend anzupassen, zu beschließen und zusammen mit dem Protokoll der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung zurückzusenden, wobei diese Anpassung bis spätestens Ende 2002 zu erfolgen habe. Ferner wurde (erneut) um Übermittlung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses ersucht.Die BH übermittelte mit Schreiben vom 16. November 2001 der WG eine Mustersatzung, die den Änderungen der Novelle des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, (WRG-Novelle 1999), Rechnung trug, mit der Aufforderung, die Satzung der WG entsprechend anzupassen, zu beschließen und zusammen mit dem Protokoll der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung zurückzusenden, wobei diese Anpassung bis spätestens Ende 2002 zu erfolgen habe. Ferner wurde (erneut) um Übermittlung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses ersucht.
Die WG sandte daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2002 ihre neuen - noch nicht von der Mitgliederversammlung beschlossenen - Satzungen zur Überprüfung, worauf die BH mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 mitteilte, dass nach den Bestimmungen des § 79 Abs. 3 WRG 1959 die Wahl eines Geschäftsführers anstelle des Obmannes und Ausschusses nur dann zulässig sei, wenn die WG aus weniger als 20 Mitgliedern bestehe. Da dies laut Aktenlage nicht auf die WG zutreffe, erübrige es sich, sich mit dem übermittelten Satzungsentwurf näher zu befassen, weil dies einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung grundsätzlich entgegenstehe. Empfohlen werde, sich an dem bereits zugesandten Satzungsentwurf zu orientieren.Die WG sandte daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2002 ihre neuen - noch nicht von der Mitgliederversammlung beschlossenen - Satzungen zur Überprüfung, worauf die BH mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 mitteilte, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3, WRG 1959 die Wahl eines Geschäftsführers anstelle des Obmannes und Ausschusses nur dann zulässig sei, wenn die WG aus weniger als 20 Mitgliedern bestehe. Da dies laut Aktenlage nicht auf die WG zutreffe, erübrige es sich, sich mit dem übermittelten Satzungsentwurf näher zu befassen, weil dies einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung grundsätzlich entgegenstehe. Empfohlen werde, sich an dem bereits zugesandten Satzungsentwurf zu orientieren.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 erklärte die WG, aus nur fünf näher angeführten Mitgliedern zu bestehen, und führte zu dem "44 Mitglieder" umfassenden Mitgliederverzeichnis vom 29. April 1994 aus, dass dieses nur irrtümlich 44 Mitglieder aufweise und diese keinesfalls Mitglieder, sondern lediglich zahlende Nichtmitglieder der WG seien.
Mit Bescheid der BH vom 25. Mai 2004 wurden gemäß §§ 98 und 141 WRG 1959 i.d.g.F. die Satzungen der WG entsprechend den Bestimmungen der WRG-Novelle 1999 angepasst. Die neuen Satzungen wurden diesem Bescheid "zugrunde gelegt" und als solche gekennzeichnet.Mit Bescheid der BH vom 25. Mai 2004 wurden gemäß Paragraphen 98 und 141 WRG 1959 i.d.g.F. die Satzungen der WG entsprechend den Bestimmungen der WRG-Novelle 1999 angepasst. Die neuen Satzungen wurden diesem Bescheid "zugrunde gelegt" und als solche gekennzeichnet.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die WRG-Novelle 1979 für Wassergenossenschaften Änderungen in den §§ 73 bis 86 gebracht habe. Gemäß § 141 WRG 1959 i.d.g.F. seien, sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stünden, binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung seien die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Die WG habe der Aufforderung der BH vom 21. März 1994 folgend ein Mitgliederverzeichnis vorgelegt, das 44 Mitglieder ausweise. Hinweise über erfolgte Austritte lägen hingegen nicht vor, womit die darin angeführten Liegenschaftseigentümer als Mitglieder anzusehen seien. Als weiteren Hinweis für diese Mitgliedschaften der Liegenschaftseigentümer sei der Umstand angesehen worden, es sei bezüglich des Johann R. anlässlich einer Bauplatzerklärung am 16. März 1995 vom Obmann der WG zu Protokoll gegeben worden, dass die Bauwerber gemäß den Satzungen der WG beizutreten haben. Der Ansicht der WG, dass diese lediglich aus den fünf Gründungsmitgliedern bestehe und das Mitgliederverzeichnis als Irrtum anzusehen sei, habe aus diesen Gründen nicht nachvollzogen werden können. Nachdem davon auszugehen sei, dass die WG mehr als 20 Mitglieder aufweise, sei gemäß § 79 Abs. 3 WRG 1959 i.d.g.F. eine Satzung zugrunde zu legen, die einen Ausschuss und Obmann anstelle eines Geschäftsführers vorsehe.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die WRG-Novelle 1979 für Wassergenossenschaften Änderungen in den Paragraphen 73, bis 86 gebracht habe. Gemäß Paragraph 141, WRG 1959 i.d.g.F. seien, sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stünden, binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung seien die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Die WG habe der Aufforderung der BH vom 21. März 1994 folgend ein Mitgliederverzeichnis vorgelegt, das 44 Mitglieder ausweise. Hinweise über erfolgte Austritte lägen hingegen nicht vor, womit die darin angeführten Liegenschaftseigentümer als Mitglieder anzusehen seien. Als weiteren Hinweis für diese Mitgliedschaften der Liegenschaftseigentümer sei der Umstand angesehen worden, es sei bezüglich des Johann R. anlässlich einer Bauplatzerklärung am 16. März 1995 vom Obmann der WG zu Protokoll gegeben worden, dass die Bauwerber gemäß den Satzungen der WG beizutreten haben. Der Ansicht der WG, dass diese lediglich aus den fünf Gründungsmitgliedern bestehe und das Mitgliederverzeichnis als Irrtum anzusehen sei, habe aus diesen Gründen nicht nachvollzogen werden können. Nachdem davon auszugehen sei, dass die WG mehr als 20 Mitglieder aufweise, sei gemäß Paragraph 79, Absatz 3, WRG 1959 i.d.g.F. eine Satzung zugrunde zu legen, die einen Ausschuss und Obmann anstelle eines Geschäftsführers vorsehe.
Dagegen erhob die WG mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 Berufung und beantragte, den Bescheid der BH aufzuheben und im Spruch dahingehend abzuändern, dass die von der WG vorgelegten Satzungen genehmigt werden, in eventu den Bescheid der BH aufzuheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme betreffend die Anzahl der Mitglieder an die BH zurückzuverweisen. In der Berufung führte die WG u.a. aus, dass die BH den Sachverhalt nicht richtig erhoben habe und daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum unrichtigen Ergebnis der Mitgliedschaft von 44 anstatt fünf Liegenschaftseigentümern gelangt sei. Dies verstoße gegen das Prinzip der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit. Die BH irre auch insofern, als sie die Rechtsmeinung vertrete, jeder Bezieher von Leistungen der WG sei automatisch deren Mitglied. Hingewiesen werde auf § 86 WRG 1959, der die Möglichkeit vorsehe, dass Nichteigentümer die Einrichtungen einer Wassergenossenschaft nutzen können. Desweiteren habe die BH die alten Satzungen zur Gänze aufgehoben und durch eigene ersetzt. Dies sei rechtswidrig, weil gemäß § 141 WRG 1959 der Umfang der Anpassung von Satzungen von den gegebenen Erfordernissen abhänge und nur insofern notwendig und legitim sei, als die alten Satzungen bzw. die vorgelegten neuen Satzungen nicht gesetzeskonform seien. Die BH habe nur jene Bestimmungen durch Mustersatzungsbestimmungen zu ersetzen, welche nach ihrer Ansicht rechtswidrig seien.Dagegen erhob die WG mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 Berufung und beantragte, den Bescheid der BH aufzuheben und im Spruch dahingehend abzuändern, dass die von der WG vorgelegten Satzungen genehmigt werden, in eventu den Bescheid der BH aufzuheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme betreffend die Anzahl der Mitglieder an die BH zurückzuverweisen. In der Berufung führte die WG u.a. aus, dass die BH den Sachverhalt nicht richtig erhoben habe und daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum unrichtigen Ergebnis der Mitgliedschaft von 44 anstatt fünf Liegenschaftseigentümern gelangt sei. Dies verstoße gegen das Prinzip der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit. Die BH irre auch insofern, als sie die Rechtsmeinung vertrete, jeder Bezieher von Leistungen der WG sei automatisch deren Mitglied. Hingewiesen werde auf Paragraph 86, WRG 1959, der die Möglichkeit vorsehe, dass Nichteigentümer die Einrichtungen einer Wassergenossenschaft nutzen können. Desweiteren habe die BH die alten Satzungen zur Gänze aufgehoben und durch eigene ersetzt. Dies sei rechtswidrig, weil gemäß Paragraph 141, WRG 1959 der Umfang der Anpassung von Satzungen von den gegebenen Erfordernissen abhänge und nur insofern notwendig und legitim sei, als die alten Satzungen bzw. die vorgelegten neuen Satzungen nicht gesetzeskonform seien. Die BH habe nur jene Bestimmungen durch Mustersatzungsbestimmungen zu ersetzen, welche nach ihrer Ansicht rechtswidrig seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 6. Dezember 2004 wurde die Berufung der WG als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die WG binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 141 Abs. 4 WRG 1959 - somit bis zum 1. Jänner 2003 - eine Satzungsanpassung vorzunehmen gehabt hätte. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sei die erforderliche Änderung von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Mitgliederanzahl der WG wies die belangte Behörde darauf hin, es sähen bereits die Satzungen aus dem Jahre 1964 vor, dass Mitglieder jene Eigentümer der durch die Genossenschaftsleitung versorgten Liegenschaften der Ortschaft G. in G. seien, die der Genossenschaft freiwillig beiträten. Außerdem könne aus dem Umstand, dass keine privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Eigentümern der versorgten Liegenschaften vorgelegt worden seien, schlüssig abgeleitet werden, dass diese einen Mitgliederstatus genießen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 6. Dezember 2004 wurde die Berufung der WG als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die WG binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 4, WRG 1959 - somit bis zum 1. Jänner 2003 - eine Satzungsanpassung vorzunehmen gehabt hätte. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sei die erforderliche Änderung von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Mitgliederanzahl der WG wies die belangte Behörde darauf hin, es sähen bereits die Satzungen aus dem Jahre 1964 vor, dass Mitglieder jene Eigentümer der durch die Genossenschaftsleitung versorgten Liegenschaften der Ortschaft G. in G. seien, die der Genossenschaft freiwillig beiträten. Außerdem könne aus dem Umstand, dass keine privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Eigentümern der versorgten Liegenschaften vorgelegt worden seien, schlüssig abgeleitet werden, dass diese einen Mitgliederstatus genießen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Anpassung der Satzungen gemäß § 141 Abs. 1 WRG 1959 notwendig gewesen, weil ein Verstoß gegen § 79 Abs. 3 leg. cit. vorliege.Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Anpassung der Satzungen gemäß Paragraph 141, Absatz eins, WRG 1959 notwendig gewesen, weil ein Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz 3, leg. cit. vorliege.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 141 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 (BGBl. I Nr. 155/1999), lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 141, WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,), lauten auszugsweise samt Überschrift:
"......
Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände
(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände
mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei
Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen
der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind
die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
......
(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999
vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und
Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.
......"
§ 79 Abs. 3 WRG 1959 bestimmt u.a., dass an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und Obmanns in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden kann, falls die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern besteht. Paragraph 79, Absatz 3, WRG 1959 bestimmt u.a., dass an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und Obmanns in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden kann, falls die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern besteht.
Um im gegenständlichen Verfahren feststellen zu können, ob eine Satzungsanpassung der WG notwendig ist, ist zunächst zu klären, wie viele Mitglieder die WG umfasst bzw. ob es sich bei den im Mitgliederverzeichnis vom 29. April 1994 angeführten Liegenschaftseigentümern tatsächlich um Mitglieder der WG handelt.
In der Beschwerde wiederholt die WG ihren schon im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, die WG bestehe aus lediglich fünf Mitgliedern, die übrigen im Mitgliederverzeichnis angeführten (39) Liegenschaftseigentümer hingegen seien Nichtmitglieder im Sinne des § 86 WRG 1959.In der Beschwerde wiederholt die WG ihren schon im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, die WG bestehe aus lediglich fünf Mitgliedern, die übrigen im Mitgliederverzeichnis angeführten (39) Liegenschaftseigentümer hingegen seien Nichtmitglieder im Sinne des Paragraph 86, WRG 1959.
Die WRG-Novelle 1999 trat am 1. Jänner 2000 in Kraft. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher die Rechtslage des WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 maßgebend. Eine davor vorgenommene Einbeziehung von Liegenschaftseigentümern ist aber an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der Einbeziehung zu beurteilen; im Falle der Einbeziehung vor 1994 wäre somit die Rechtslage vor der WRG-Novelle 1999 heranzuziehen.
§ 86 Abs. 1 WRG 1959 lautet samt Überschrift: Paragraph 86, Absatz eins, WRG 1959 lautet samt Überschrift:
"Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern
§ 86 Abs. 2 WRG 1959, in der Fassung vor der WRG-Novelle 1999, lautet: Paragraph 86, Absatz 2, WRG 1959, in der Fassung vor der WRG-Novelle 1999, lautet:
§ 86 Abs. 2 WRG 1959, in der Fassung der WRG-Novelle 1999, lautet: Paragraph 86, Absatz 2, WRG 1959, in der Fassung der WRG-Novelle 1999, lautet:
Die Neuformulierung des § 86 Abs. 2 WRG 1959 durch die WRG-Novelle 1999 trägt der Entkoppelung von Mitgliedschaft und Satzung Rechnung (RV 1199 BlgNR XX. GP, S. 27, zu Punkt 47).Die Neuformulierung des Paragraph 86, Absatz 2, WRG 1959 durch die WRG-Novelle 1999 trägt der Entkoppelung von Mitgliedschaft und Satzung Rechnung Regierungsvorlage 1199 BlgNR römisch zwanzig. GP, Sitzung 27, , zu Punkt 47).
Dass ein Wasserbezug aus einer genossenschaftlichen Anlage auch durch Nichtmitglieder gesetzlich vorgesehen ist, zeigt § 86 WRG 1959 (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG, E 1 zu § 86, S 478 sowie Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, E 1 zu § 86, S 463 m.w.N.).Dass ein Wasserbezug aus einer genossenschaftlichen Anlage auch durch Nichtmitglieder gesetzlich vorgesehen ist, zeigt Paragraph 86, WRG 1959 vergleiche , dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG, E 1 zu Paragraph 86,, S 478 sowie Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, E 1 zu Paragraph 86,, S 463 m.w.N.).
Es kann somit der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass allein aus dem Umstand, dass keine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der WG und den versorgten Liegenschaftseigentümern vorgelegt wurde, abgeleitet werden könne, dass es sich bei den weiteren 39 näher genannten Liegenschaftseigentümern (siehe Schreiben der WG vom 29. April 1994) um Mitglieder der WG handle.
Die Voraussetzungen einer nachträglichen Einbeziehung von Eigentümern der durch die Genossenschaftsleitung versorgten Liegenschaften richten sich nach den jeweiligen Satzungen der WG und dem WRG 1959 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 81 Abs. 1 WRG 1959, in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 215, Paragraph 81, Absatz eins, WRG 1959, in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 215,
lautet samt Überschrift:
"Nachträgliche Einbeziehung
Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden."
Die Satzung der WG vom 4. Mai 1964 bestimmt in § 3 Abs. 1 und 2, dass Eigentümer der durch die Genossenschaftsleitung versorgten Liegenschaften der WG freiwillig beitreten können oder durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt verpflichtet werden können. Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen werden.Die Satzung der WG vom 4. Mai 1964 bestimmt in Paragraph 3, Absatz eins, und 2, dass Eigentümer der durch die Genossenschaftsleitung versorgten Liegenschaften der WG freiwillig beitreten können oder durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt verpflichtet werden können. Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen werden.
Für die Prüfung der Begründung der Mitgliedschaft vor dem 1. Jänner 2000 ist die Rechtslage vor der WRG-Novelle 1999 maßgebend.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 77 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 3, Litera b, und Absatz 5, WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der No