RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967;
StVO 1960;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0354 E 22. März 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Zwar vermag die zB von einem Organ der (zuständigen) Beh aber auch zB die von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein (Hinweis E 13.6.1975, 1796/74, E 5.9.1978, 2787/77, und E 30.11.1981, 81/17/0126), doch bildet auch eine von einem Rechtsvertreter erteilte Auskunft keinen entschuldbaren Schuldausschließungsgrund, wenn etwa dem Betroffenen Kraftfahrzeuglenker aus anderen ihm bekannten Umständen (zB gegenteilige Auffassung der Behörde oder eines Straßenaufsichtsorganes) Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft entstehen mussten (Hinweis E 4.7.1985, 85/02/0066, E 18.6.1984, 82/10/0062, und E 19.10.1988, 88/12/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020010.X05

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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