RS Vwgh 1989/5/24 88/02/0203

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG OÖ 1975 §1 Abs4;
VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Rechtsnachfolger der Verkäufer des Grundstückes, der durch ein zivilgerichtliches Urteil zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde verpflichtet wurde, ist zwar Partei im Verfahren nach § 1 Abs 4 OÖ GVG (und Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) aber - als "Vertragschließender" - nicht legitimiert, gegen die Erteilung der Bestätigung über die Genehmigungsfreiheit Berufung zu erheben (Hinweis E 27.11.1972, 0883/72, E 27.1.1988, 86/10/0191).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020203.X02

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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