RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §50 Abs1;
AVG §50 Abs2;
VStG §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020009.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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