RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §48 Abs1 Z3;
VStG §49 Abs2;
VwRallg;
ZPO §268;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/02/22 88/02/0165 4

Stammrechtssatz

Eine Bindungswirkung überflüssiger Spruchteile (hier: Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung) tritt weder in einem zivilgerichtlichen Verfahren gem § 268 ZPO noch im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden ein, weil sich eine Bindungswirkung lediglich auf alle den Schuldspruch begründenden, nicht aber auch auf die über den Straftatbestand hinausreichenden Tatsachen erstreckt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um dieselbe Verwaltungsstrafsache handelt, in der aber der Schuldspruch (mit den ihn tragenden Sachverhaltselementen) in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die Behörde nur mehr mit der Strafbemessung zu befassen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Feststellen der Geschwindigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020009.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten