RS Vwgh 1989/5/26 89/18/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §24 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht dann kein von der Anrechnung auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen Stelle zum VwGH, wenn die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei der unzuständigen Behörde eingebracht und von dort nicht mit der Post an den VwGH weitergeleitet wird (Hinweis B 15.9.1953, 2240/50, VwSlg 3088 A/1953, B 8.6.1983, 83/10/0171).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180070.X01

Im RIS seit

08.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten