RS Vwgh 1989/5/26 89/18/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß § 13 a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033, E 30.1.1985, 84/03/0394, E 17.9.1986, 85/01/0150).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180027.X01

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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