RS Vwgh 1989/5/26 89/18/0036

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Veröffentlicht am 26.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §25 Abs1;
AVG §47 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0065 E 9. September 1981 VwSlg 10523 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG 1950 in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180036.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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