RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
beobachten
merken

Index

Arbeitsrecht - AZG
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11
AZG §26

Rechtssatz

Sind Ruhepausen nach § 11 AZG zu gewähren, so muss sich aus den nach § 26 Abs 1 AZG zu führenden Aufzeichnungen die Möglichkeit der Überwachung ihrer Einhaltung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pausen als Arbeitszeit gelten, ob im Betrieb Gleitzeitarbeit eingeführt ist und ob der Betriebsrat die Einhaltung der Pausen überwacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080191.X03

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten