RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0184

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

10/10 Datenschutz
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1;
AAV §2;
AAV §20 Abs1;
AAV §5;
AAV §9 Abs1;
AAV §9 Abs2;
ArbIG 1974 §1 Abs1;
ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §18 Abs2;
ArbIG 1974 §3;
ArbIG 1974 §5 Abs1;
ASchG 1972 §1 Abs2;
ASchG 1972 §3;
DSG 1978 §18 Abs3;
DSG StandardV 1987 §3 Z4;

Rechtssatz

Auch Privatwohnungen und Geschäftsräumlichkeiten der Kunden eines Reinigungsunternehmens, in denen Arbeitnehmer des Unternehmens - wenn auch nur vorübergehend und kurzfristig - Reinigungsarbeiten ausführen, sind der Regelung des ASchG, der AAV und dem ArbIG unterliegende Arbeitsstellen. Der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer hat daher dem Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen diese Arbeitsstellen bekannt zu geben. Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen. Die notwendige Mitwirkung des Kunden zur Beachtung arbeitsinspektionsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften hat der Arbeitgeber durch privatrechtliche Vereinbarung sicherzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080184.X02

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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