RS Vwgh 1989/5/31 89/01/0104

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Veröffentlicht am 31.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
VwGG §26 Abs1 impl;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1694/79 E 25. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die dem VwGH in einem Säumnisbeschwerdeverfahren nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Bfrs hat nicht zur Folge, daß die säumige Behörde ihren Bescheid dem Beschwerdevertreter zustellen muß. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010104.X02

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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