RS Vwgh 1989/6/6 89/11/0132

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §57 Abs3 ;
KFG 1967 §71 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §75 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0231 E 19. Februar 1986 VwSlg 12038 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben, und von der Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig gem § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht. Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann iSd § 57 Abs 3 AVG (rechtzeitig) eingeleitet, wenn es nur die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110132.X02

Im RIS seit

16.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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