RS Vwgh 1989/6/8 87/08/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0001 E 26. April 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde bezieht sich lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080174.X05

Im RIS seit

08.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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