TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2008/09/0077

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des JB in D, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 26. März 2008, Zl. LGSV/3/08114/2008, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den beantragten Ausländer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Vorarlberg vom 6. Juni 2006 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot habe gemäß § 10 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Ungültigkeit der dem beantragten Ausländer erteilten aufenthaltsrechtlichen Bewilligung (der beantragte Ausländer verfügte seit 1992 über eine Niederlassungsbewilligung) bewirkt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Ausländer habe daher kein gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besessen. Auch der Umstand, dass der beantragte Ausländer gegen das über ihn verfügte Aufenthaltsverbot beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und dieser mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt habe, ändere an dem fehlenden Aufenthaltsrecht des beantragten Ausländers nichts. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den beantragten Ausländer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Vorarlberg vom 6. Juni 2006 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot habe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Ungültigkeit der dem beantragten Ausländer erteilten aufenthaltsrechtlichen Bewilligung (der beantragte Ausländer verfügte seit 1992 über eine Niederlassungsbewilligung) bewirkt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Ausländer habe daher kein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besessen. Auch der Umstand, dass der beantragte Ausländer gegen das über ihn verfügte Aufenthaltsverbot beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und dieser mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannt habe, ändere an dem fehlenden Aufenthaltsrecht des beantragten Ausländers nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstatteten im Übrigen Äußerungen zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstatteten im Übrigen Äußerungen zur Frage der Anwendbarkeit des Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2005, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt nach dem dritten Satz der angeführten Gesetzesstelle von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird. Unbestritten ist, dass der beantragte Ausländer über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verfügte, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und seiner dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (derzeit anhängig unter der hg. Geschäftszahl 2008/22/0584) mit Beschluss vom 31. Oktober 2006, Zl. AW 2006/21/0113, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt nach dem dritten Satz der angeführten Gesetzesstelle von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird. Unbestritten ist, dass der beantragte Ausländer über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG verfügte, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und seiner dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (derzeit anhängig unter der hg. Geschäftszahl 2008/22/0584) mit Beschluss vom 31. Oktober 2006, Zl. AW 2006/21/0113, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

Die belangte Behörde hat die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer ausschließlich damit begründet, dass diesem das gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliche Aufenthaltsrecht im Hinblick auf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot fehle, weil er es durch dieses verloren habe. Sie hat ausgeführt, dass daran auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof einer gegen das Aufenthaltsverbot gerichteten Beschwerde nichts ändern könne. Die belangte Behörde hat die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer ausschließlich damit begründet, dass diesem das gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG erforderliche Aufenthaltsrecht im Hinblick auf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot fehle, weil er es durch dieses verloren habe. Sie hat ausgeführt, dass daran auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof einer gegen das Aufenthaltsverbot gerichteten Beschwerde nichts ändern könne.

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt aber, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, m. w.N.). Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt aber, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, m. w.N.).

Im vorliegenden Fall hatte dies zur Folge, dass auch die kraft § 10 Abs. 1 erster Satz NAG mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eintretende Rechtsfolge des Ungültigwerdens des dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über das Aufenthaltsverbot vorläufig suspendiert worden ist. Dies hat die belangte Behörde bei Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verkannt und den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Im vorliegenden Fall hatte dies zur Folge, dass auch die kraft Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz NAG mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eintretende Rechtsfolge des Ungültigwerdens des dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über das Aufenthaltsverbot vorläufig suspendiert worden ist. Dies hat die belangte Behörde bei Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG verkannt und den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG schon aus diesem Grunde aufzuheben und es war eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen und ob dies gegebenenfalls die Erfordernisse des Art. 6 EMRK erfüllt hätte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG schon aus diesem Grunde aufzuheben und es war eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen und ob dies gegebenenfalls die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK erfüllt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 8. August 2008

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090077.X00

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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