RS Vwgh 1989/6/8 87/08/0331

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0237 E 17. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ob gem Art XIII Abs 1 KollV für die Angestellten in Wirtschaftstreuhandkanzleien "Leistungszulagen" bei der Bemessung der Sonderzahlungen berücksichtigt werden müssen, hängt davon ab, ob sie dem Begriff des den Dienstnehmern "für den Monat der Auszahlung zustehenden tatsächlichen Monatsgehaltes" unterfallen. Für die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der genannten Kollektivvertragsbestimmung genügt es nicht, lediglich den Wortlaut dieser einen Bestimmung heranzuziehen; Es ist vielmehr unumgänglich notwendig, auch die übrigen die Entgeltsansprüche der Dienstnehmer betreffenden Kollektivvertragsbestimmungen zu berücksichtigen, um - entsprechend den für den normativen Teil von Kollektivverträgen wie für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (Hinweis auf E 10.12.1987, 87/08/0165) - allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Hiezu sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller in diesem Sinne maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmungen notwendig, die die bel Beh in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen hat. Der Grundsatz "iura novit curia" ist nämlich auf einen Kollektivvertrag nicht anwendbar (Hinweis auf E 25.4.1985, 85/08/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080331.X01

Im RIS seit

14.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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