RS Vwgh 1989/6/12 88/10/0159

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:88/10/0002 E 7. Juni 1988;

Rechtssatz

Wenn die Behörde dem Beschuldigten vorwirft ALS ZUR VERTRETUNG NACH AUßEN BERUFENES ORGAN DER WEGGEMEINSCHAFT P VORSÄTZLICH VERANLASST ZU HABEN und im zweiten Rechtsgang in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH dem Beschuldigten die Tat nur als strafrechtlich Verantwortlichem iSd § 9 Abs 1 VStG anlastet, kann von einem Auswechseln der Tat keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100159.X01

Im RIS seit

12.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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