RS Vwgh 1989/6/13 88/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
AZG §17 Abs1;
AZG §28;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Unabhängig von einer konkreten Fragestellung im Verfahren, wer im gegenständlichen Fall die Einhaltung der Fahrten und der Lenker durchgeführt habe, hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG von sich aus darzulegen, welche wirksamen Kontrollen er durchgeführt und welche Maßnahmen er ergriffen hat, um durchzusetzen, dass die zulässigen Einsatzzeiten und Lenkzeiten nicht überschritten wurden und das persönliche Fahrtenbuch vorgewiesen wurde.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080125.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten