RS Vwgh 1989/6/13 89/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;

Rechtssatz

Die im Erkenntnis des VfGH vom 28.2.1984, B 408/82 ausgesprochene Überlegung, dass zumindest eine Zeit in der Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist zwischen dem Ende der Organmitgliedschaft und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen müsse, um die Anwendung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG auszuschließen, gilt aber jedenfalls nicht für den Fall, wenn der Geschäftsführer gegen seinen Willen abberufen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X04

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten