RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0057 E 29. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis auf VfSlg 6015/1969 und 7047/1973). Daher ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die aufzuwendenden GSVG-Pensionsbeiträge wegen des bei ihr bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend. (Hinweis auf E 14.8.1986, 86/08/0153 = ZfVB 1987/2/651)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080077.X01

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten