RS Vwgh 1989/6/13 89/11/0019

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0214 E 20. November 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Schon durch die gegenüber der Gesellschaft wirksame Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft, die nicht der Annahme durch sie bedarf) und nicht erst durch die Löschung der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister erlischt seine Mitgliedschaft zum Vertretungsorgan der GesmbH iSd § 1 Abs 5 Z 2 IESG. (Hinweis auf E vom 13.2.1985, 83/11/0116, E v. 9.10.1985, 85/11/0097)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X02

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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