RS Vwgh 1989/6/13 86/14/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 36;

Rechtssatz

Unter Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG können nur solche dauernden Lasten verstanden werden, die gegenüber einer bestimmten Person erbracht werden. Die Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit, auf Grund der Bestimmungen des DSchG ein Schloß zu erhalten, stellt keine dauernde Last iSd EStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140129.X02

Im RIS seit

13.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten