RS Vwgh 1989/6/13 88/07/0054

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §32;
AVG §33;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1;

Rechtssatz

Der Ablauf der zur Abgabe einer Stellungnahme (hier zu einem Sachverständigengutachten über die nach § 103 Abs 1 WRG der Behörde vorzulegenden Projektunterlagen) gesetzten Frist wird durch einen Antrag auf eine an sich mögliche Fristverlängerung nicht gehemmt (Hinweis E 20.1.1961, 1351/60, VwSlg 2369 F/1961, E 3.12.1987, 87/07/0115). Von einer Partei beabsichtigte Vorsprachen beim Leiter einer Behörde haben weder einen Einfluss auf den Ablauf behördlich gesetzter Fristen, noch verpflichten sie die Behörde, eine derartige Frist zu erstrecken.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070054.X01

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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