RS Vwgh 1989/6/13 89/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

GmbHG §41;
IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;

Rechtssatz

Beschlüsse der Generalversammlung einer GesmbH auf Abberufung eines Geschäftsführers sind sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Daran ändert auch eine Klage nach § 41 GmbHG nichts, solange nicht über die Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden wurde. Eine Pflicht des abberufenen Geschäftsführers zur Erhebung einer solchen Klage (oder Fortsetzung eines unterbrochenen derartigen Verfahrens), um einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld geltend machen zu können, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X03

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten