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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0394 E 30. Jänner 1985 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem nach § 13 a AVG 1950 zustehenden Recht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen kann im Falle einer solchen Anleitung ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes durch die Behörde nicht abgeleitet werden. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060056.X02Im RIS seit
13.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010