RS Vwgh 1989/6/15 87/06/0056

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0394 E 30. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem nach § 13 a AVG 1950 zustehenden Recht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen kann im Falle einer solchen Anleitung ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes durch die Behörde nicht abgeleitet werden. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060056.X02

Im RIS seit

13.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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