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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des J A in B, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. Oktober 2007, Zl. I-3300.00- 2007/0007, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheit Minderung der Bezüge infolge Dienstenthebung nach dem Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird wie folgt ausgeführt:
"Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 16.3.2007, Zl 0-02 184/2007, wurde der Gemeindebeamte JA mit Wirkung vom 13.3.2007 vom Dienst enthoben. Mit der Dienstenthebung wurde gemäß § 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 iVm § 13 Abs 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 die vollständige Auszahlung der Bezüge an Bez-Insp JA eingestellt. "Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 16.3.2007, Zl 0-02 184/2007, wurde der Gemeindebeamte JA mit Wirkung vom 13.3.2007 vom Dienst enthoben. Mit der Dienstenthebung wurde gemäß Paragraph 6, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 die vollständige Auszahlung der Bezüge an Bez-Insp JA eingestellt.
...
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 16.3.2007, Zl 0-02 184/2007, erhob Bez-Insp JA, Bregenz, vertreten durch RA Dr Reinhard Weber, Bregenz, fristgerecht Berufung.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz der Berufung mit Bescheid vom 24.4.2007, Zl 0-02 184/2007, gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm § 53 Abs 1 des Gemeindegesetzes Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 16.3.2007, Zl 0-02 184/2007, dahingehend abgeändert, dass Bez-Insp JA für die Dauer seiner Enthebung von Dienst - beginnend mit 1.4.2007 - monatlich EUR 300,- Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz der Berufung mit Bescheid vom 24.4.2007, Zl 0-02 184/2007, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, des Gemeindegesetzes Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 16.3.2007, Zl 0-02 184/2007, dahingehend abgeändert, dass Bez-Insp JA für die Dauer seiner Enthebung von Dienst - beginnend mit 1.4.2007 - monatlich EUR 300,-
- zur Erfüllung der bestehenden Unterhaltspflichten zur Auszahlung gebracht werden.
...
Mit Eingabe vom 14.5.2007, am selben Tag fristgerecht eingelangt beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz, hat Bez-Insp JA, Bregenz, vertreten durch RA Dr Reinhard Weber, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom 24.4.2007, Zl 0-02 184/2007, Vorstellung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die belangte Behörde dem Vorstellungswerber gemäß § 13 Abs 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 einen monatlichen Nettobezug von EUR 1.125,-- gewähre." Mit Eingabe vom 14.5.2007, am selben Tag fristgerecht eingelangt beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz, hat Bez-Insp JA, Bregenz, vertreten durch RA Dr Reinhard Weber, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom 24.4.2007, Zl 0-02 184/2007, Vorstellung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die belangte Behörde dem Vorstellungswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 einen monatlichen Nettobezug von EUR 1.125,-- gewähre."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2007 wurde über die Vorstellung von der belangten Behörde dahingehend entschieden, dass der "Antrag" des Beschwerdeführers "auf Abänderung des Bescheides der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. April 2007 ... wegen Unzulässigkeit gemäß § 83 Abs. 6 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985 idgF, zurückgewiesen" wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2007 wurde über die Vorstellung von der belangten Behörde dahingehend entschieden, dass der "Antrag" des Beschwerdeführers "auf Abänderung des Bescheides der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. April 2007 ... wegen Unzulässigkeit gemäß Paragraph 83, Absatz 6, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, idgF, zurückgewiesen" wurde.
Unter Teil A) ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie die Vorstellung deshalb als unzulässig erachte, weil der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine meritorische Erledigung begehre, die Aufsichtsbehörde jedoch nur zu einer kassatorischen Entscheidung berufen sei.
In Teil B) ihrer Begründung setzte die belangte Behörde fort, sie gehe
daher von einem rechtskräftigen Bescheid aus. Sie verkenne nicht, dass
der Bescheid vom 16. März 2007 von einer unzuständigen Behörde erlassen
worden sei. Zuständige Behörde gemäß § 142 Abs. 2 lit. a des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 sei in Angelegenheiten der Enthebung vom Dienst (§ 13 Gemeindeangestelltengesetz 2005; diese Gesetzesstelle sei nach § 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 auch auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die dem Gemeindebedienstetengesetzes 1988 unterliegen) der Gemeindevorstand. Der Bescheid vom 13. März 2007 sei aber vom Bürgermeister erlassen worden. Die Berufungskommission habe diese Unzuständigkeit nicht aufgegriffen, weshalb ihr Bescheid vom 24. April 2007 inhaltlich rechtswidrig sei.worden sei. Zuständige Behörde gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 sei in Angelegenheiten der Enthebung vom Dienst (Paragraph 13, Gemeindeangestelltengesetz 2005; diese Gesetzesstelle sei nach Paragraph 6, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 auch auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die dem Gemeindebedienstetengesetzes 1988 unterliegen) der Gemeindevorstand. Der Bescheid vom 13. März 2007 sei aber vom Bürgermeister erlassen worden. Die Berufungskommission habe diese Unzuständigkeit nicht aufgegriffen, weshalb ihr Bescheid vom 24. April 2007 inhaltlich rechtswidrig sei.
Die belangte Behörde mache aber aus näher dargestellten Gründen nicht von der amtswegigen Aufhebung im Sinne des § 85 des Gemeindegesetzes Gebrauch. Die belangte Behörde mache aber aus näher dargestellten Gründen nicht von der amtswegigen Aufhebung im Sinne des Paragraph 85, des Gemeindegesetzes Gebrauch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (in der Folge: Gemeindegesetz), LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2004, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (in der Folge: Gemeindegesetz), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2004,, lauten:
"VI. HAUPTSTÜCK
Aufsicht über die Gemeinde
§ 81 Paragraph 81
Allgemeines
...
§ 83 Paragraph 83
Vorstellung
...
§ 85 Paragraph 85
Prüfung von Bescheiden
a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
§ 142 des Vbg. Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49 in der Fassung Nr. 44/2006, normiert in dessen Abs. 1 lit. a, dass der Gemeindevorstand Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in Angelegenheit der Enthebung vom Dienst (§ 13 Gemeindeangestelltengesetz 2005) ist. Die in § 13 Abs. 3 Gemeindeangestelltengesetz 2005 vorgesehene Möglichkeit der niedrigeren Auszahlung von Bezügen bzw. der vollständigen Einstellung der Auszahlung (unter näheren Bedingungen) ist ein Teil der Angelegenheit "Enthebung vom Dienst". Paragraph 142, des Vbg. Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49 in der Fassung Nr. 44/2006, normiert in dessen Absatz eins, Litera a,, dass der Gemeindevorstand Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in Angelegenheit der Enthebung vom Dienst (Paragraph 13, Gemeindeangestelltengesetz 2005) ist. Die in Paragraph 13, Absatz 3, Gemeindeangestelltengesetz 2005 vorgesehene Möglichkeit der niedrigeren Auszahlung von Bezügen bzw. der vollständigen Einstellung der Auszahlung (unter näheren Bedingungen) ist ein Teil der Angelegenheit "Enthebung vom Dienst".
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes". Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde kommt hervor, dass er der Ansicht ist, die belangte Behörde hätte den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. April 2007 aufheben müssen.
Die belangte Behörde hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich den mit der Vorstellung vom 14. Mai 2007 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf "Abänderung" des Bescheides der Berufungskommission wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Das Wesen des Rechtsinstitutes der Vorstellung im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG und des § 83 des Gemeindegesetzes liegt darin, dass die Aufsichtsbehörde zu prüfen hat, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt wurde, und sie - bejahendenfalls - den Bescheid aufzuheben hat. Das Wesen des Rechtsinstitutes der Vorstellung im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und des Paragraph 83, des Gemeindegesetzes liegt darin, dass die Aufsichtsbehörde zu prüfen hat, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt wurde, und sie - bejahendenfalls - den Bescheid aufzuheben hat.
Für den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze wurde der Grundsatz aufgestellt, dass eine Berufung immer dann zurückzuweisen ist, wenn sich der Erledigung in der Sache ein formalgesetzliches Hindernis entgegenstellt. Dies gilt sinngemäß auch für das Vorstellungsverfahren (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 806, E 1a wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Für den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze wurde der Grundsatz aufgestellt, dass eine Berufung immer dann zurückzuweisen ist, wenn sich der Erledigung in der Sache ein formalgesetzliches Hindernis entgegenstellt. Dies gilt sinngemäß auch für das Vorstellungsverfahren vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 806, E 1a wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Als Formerfordernis für die Vorstellung sieht § 83 Gemeindegesetz ua. vor, dass die Vorstellung "einen begründeten Antrag zu enthalten" hat. Es ist aber nicht normiert, dass die Art der begehrten Erledigung als Formerfordernis im Antrag stehen müsste. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Antrag" ist kein strenger Maßstab anzulegen, da dem AVG (Art. II Abs. 2 B Z. 30 EGVG) jeder übertriebene Formalismus fremd ist. Auch für einen Vorstellungsantrag reicht es daher aus, wenn erkennbar ist, dass der Vorstellungswerber eine positive Erledigung seines Gesuches anstrebt, mag der Antrag auch auf "Abänderung" statt auf "Aufhebung" lauten (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 96/05/0087). Einen begründeten Antrag wies die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2007 auf, somit war das Formerfordernis des § 83 Abs. 2 Gemeindegesetz eingehalten. Als Formerfordernis für die Vorstellung sieht Paragraph 83, Gemeindegesetz ua. vor, dass die Vorstellung "einen begründeten Antrag zu enthalten" hat. Es ist aber nicht normiert, dass die Art der begehrten Erledigung als Formerfordernis im Antrag stehen müsste. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Antrag" ist kein strenger Maßstab anzulegen, da dem AVG (Artikel römisch zwei, Absatz 2, B Ziffer 30, EGVG) jeder übertriebene Formalismus fremd ist. Auch für einen Vorstellungsantrag reicht es daher aus, wenn erkennbar ist, dass der Vorstellungswerber eine positive Erledigung seines Gesuches anstrebt, mag der Antrag auch auf "Abänderung" statt auf "Aufhebung" lauten vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 96/05/0087). Einen begründeten Antrag wies die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2007 auf, somit war das Formerfordernis des Paragraph 83, Absatz 2, Gemeindegesetz eingehalten.
Stellte daher der Beschwerdeführer den Antrag auf "Abänderung" samt Zuerkennung eines höheren monatlichen Nettobezuges (unter Hinweis auf die Wiedergutmachung des der Landeshauptstadt Bregenz entstandenen Schadens und das Existenzminimum) als ihm von der Berufungskommission zuerkannt worden war, so ist darin auch inkludiert, dass er sich durch den Bescheid der Berufungskommission in seinen Rechten verletzt erachtete und die Aufhebung des Bescheides begehrte. Dies hat die belangte Behörde verkannt.
Im Übrigen ist im Rahmen der zulässigen Prüfung eines gemeindebehördlichen Bescheides die Aufsichtsbehörde nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1993, Zl. 93/06/0108). Im Übrigen ist im Rahmen der zulässigen Prüfung eines gemeindebehördlichen Bescheides die Aufsichtsbehörde nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 1993, Zl. 93/06/0108).
Der belangten Behörde stand damit kein Hindernis im Wege, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter B) zu Recht aufgezeigte Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, die von der Berufungskommission nicht wahrgenommen worden war, aufzugreifen und den Bescheid vom 24. April 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 85 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz). Der belangten Behörde stand damit kein Hindernis im Wege, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter B) zu Recht aufgezeigte Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, die von der Berufungskommission nicht wahrgenommen worden war, aufzugreifen und den Bescheid vom 24. April 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, Gemeindegesetz).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. August 2008 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 8. August 2008
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090303.X00Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009