RS Vwgh 1989/6/15 89/06/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §435;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0270 E 14. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so ist die Berufung eines Dritten, der behauptet als Pächter Superädifikatseigentümer zu sein, als unzulässig zurückzuweisen. Ist der Dritte tatsächlich Eigentümer, so kann er bei einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nach § 37 EO vorgehen (Hinweis auf E 15.12.1988 88/06/0206).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060037.X03

Im RIS seit

17.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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