RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0072

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1091;
ABGB §1103;
GebG 1957 §33 TP16;
GebG 1957 §33 TP5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 327;

Rechtssatz

Enthält eine Vereinbarung über die Verpachtung von Weingärten alle in § 1103 ABGB angeführten Voraussetzungen, und liegt demnach kein Pachtvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag vor, so hat die Vergebührung dieser Vereinbarung nicht nach § 33 TP 5 GebG als Bestandvertrag, sondern nach § 33 TP 16 GebG als Gesellschaftsvertrag zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150072.X02

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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