RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0072

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1091;
ABGB §1103;
GebG 1957 §33 TP16;
GebG 1957 §33 TP5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 327;

Rechtssatz

Wird in einem Vertrag über die VERPACHTUNG eines Weingartens vereinbart, daß der PÄCHTER Rebstöcke nur mit der Zustimmung des VERPÄCHTERS nachsetzen dürfe, so stehen dem VERPÄCHTER Einmischungsrechte und Mitwirkungsrechte zu, die über jene eines Bestandgebers hinausgehen. In diesem Fall liegt ein Gesellschaftsvertrag iSd § 1103 ABGB vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150072.X01

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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