RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0167

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20;
ZPO §204;
ZPO §239 Abs2;
ZPO §433 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/3, S 149; ÖStZB 1990, 227;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Vergleiches wird vor allem der Umstand des beiderseitigen Nachgebens für wesentlich erachtet (Hinweis E 11.9.1987, 86/15/0121). Dieses Nachgeben muss keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung erfolgen, es genügt vielmehr schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150167.X01

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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